Haftung

Zum Glück hat sich bei unseren Hüpfburgen bisher kein Unfall ereignet.

 

Wir möchten Sie jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie als Veranstalter für die Aufsicht und ausreichenden Versicherungsschutz selbst verantwortlich sind.

 

Im Jahr 2001 hat das Landgericht Köln in einem Urteil die Anforderungen an den Veranstalter, die Aufsicht und die Tätigkeiten der Aufsicht definiert:

Der Betreiber einer öffentlichen Freizeiteinrichtung ist gehalten, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar bzw. nicht ohne weiteres erkennbar sind. Kinder und Jugendliche sind durch geeignete Maßnahmen vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit bei der Benutzung von der Gefahr zu schützen. Vorbeugende Maßnahmen sind zu überwachen und durchzusetzen.

Der Veranstalter muss daher die Hüpfburg dauerhaft beaufsichtigen.

Die Anforderungen und Anweisungen an die Aufsicht wurden zusammengefasst wie folgt definiert:

 

  • Geeignete Person mit Durchsetzungsvermögen, die eine mögliche Fehlbenutzung verhindern kann (zu wildes springen oder klettern auf die Seitenwände) und ggf. eingreifen bzw. Kinder der Springburg verweisen kann.

Bedingungen

 

Für Abholung/Rücklieferung sind auf Grund des Gewichts 2 Mann erforderlich! Auch bei Lieferung durch den Vermieter, müssen vor Ort 2 Mann zum Abladen zur Verfügung stehen!!!

Die großen Eventmodule haben zusammengelegt folgende Maße:   ca. 1,60 x 0,90 x 0,90m und wiegen 150kg.

Der Mieter stellt sicher, dass die Geräte auf ausreichend großen, ebenen, waagerechten und gereinigten Flächen gemäß den Vorgaben dieses Mietvertrages aufgestellt und sachgemäß verankert werden. Nicht geeignet sind Schotterplätze oder sonstige Flächen mit Unebenheiten oder scharfkantigem Bodenbelägen. Die Verankerung muss mit den mitgelieferten Erdnägeln erfolgen.

Das Bekleben der Geräte auch mit Klebeband ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieter nicht zulässig.

Bei Veranstaltungen, die sich über mehrere Tage erstrecken, sorgt der Mieter für den ordnungsgemäßen Auf- und Abbau, eine sichere trockene Unterbringung über Nacht und den Wiederaufbau der Geräte. Zum Betrieb des Gerätes wird jeweils ein Stromanschluss mit Fehlerstromschutzeinrichtung 220V/2KW (Schukosteckdose) benötigt, an dem kein anderer elektrischer Verbraucher betrieben werden darf. Für Schäden, Zerstörung, Diebstahl und Unfall haftet der Mieter im vollem Umfang. Er stellt den Vermieter von Schadensersatzleistungen die sich aus der Benutzung der Geräte ergeben frei. In der Regel kann der Vermieter bei Rückgabe der Geräte diese nicht unmittelbar in Betrieb nehmen und auf mögliche Schäden hin überprüfen. Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies den Mieter nicht von seiner Verpflichtung entbindet, für Schäden zu haften, die in seinem Verantwortungsbereich entstanden sind, auch wenn diese erst später erkannt werden. In diesem Fall erfolgt eine Nachberechnung.  Der Mieter verpflichtet sich, die Geräte durch geeignetes Betreuungspersonal zu sichern und für die Einhaltung der folgenden Sicherheitsregeln zu sorgen: 

• Die Geräte dürfen grundsätzlich nur ohne Schuhwerk betreten werden.

• Das Fassungsvermögen ist vom jeweiligen Gerät und vom Gewicht der Benutzer abhängig. Die genauen Angaben werden bei der Einweisung des Mieters in die Funktionsweise des Geräts und die zu berücksichtigenden Sicherheitshinweise detailliert erklärt. Alle mit der Aufsicht betrauten Personen sind vom Mieter ebenfalls mit der Funktionsweise und den Sicherheitshinweisen vertraut zu machen.

• Bei Überlastung können sich die Nähte weiten, was eine Reparatur beim Hersteller notwendig machen kann. Die Reparatur- und Ausfallkosten trägt der verursachende Mieter.

• Die größeren Kinder nehmen Rücksicht auf die kleineren Kinder. Gegebenenfalls sollten die Kinder in verschiedenen Altersgruppen eingeteilt werden, die dann abwechselnd das Gerät benutzen dürfen.

• Der Innenbereich ist für den Spielbetrieb vorgesehen. Die Sicherheitsstufe ist nur zum Ein- und Aussteigen zu benutzen.

• Das Hochklettern an den Seitenwänden und Türmen ist nicht erlaubt.

• Das Mitnehmen von Gegenständen aller Art in den Spielbereich ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für scharfkantige Gegenstände wie Schlüsselbunde, Messer....etc, genauso aber auch für Speisen, Süßigkeiten und Getränke. 

• Besondere Vorsicht ist geboten bei Brillen, Armbanduhren ( zerbrechliche Gegenstände ).

• Die Verankerung ist in regelmäßigen Abständen auf Festigkeit zu überprüfen. Bei Windböen ist das Gerät unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und die Luft abzulassen. 

• Es ist sicherzustellen, dass das Gerät während des Betriebes an keiner Seite an Gegenständen oder Hindernissen anliegt bzw. scheuert.

• Personen, die sich nicht an die Regeln halten, sollten vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden. 

Bei Nässe ist die Nutzung und Betreibung des Moduls strengstens untersagt, da die Luftkissengroßgeräte sehr rutschig werden können und sich das Unfallrisiko hierdurch erhöht. Der Mieter muss das Gebläse während der Veranstaltung gegen Feuchtigkeit schützen. Beim Ausfall von Geräten oder Teilen davon, vor oder während der Veranstaltung, bemüht sich der Vermieter unverzüglich um die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung. Schadenersatzleistungen werden hiermit jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, sofern der Ausfall nicht auf Vorsatz, oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters zurückzuführen ist. Bei einem Ausfall während der Veranstaltung ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen. Sollte die Hüpfburg nass werden, trocknet sie durch das Dauergebläse ca. innerhalb von 60 Minuten. Die Abbauzeit der großen Hüpfburgen beträgt ca. 30 Minuten. Die Geräte müssen dem Vermieter zum vereinbarten Termin sauber, trocken, ordnungsgemäß gerollt und vollständig mit Zubehör zur Verfügung stehen. Ist eine Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht oder nur verspätet möglich, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung zusätzlich Miete fordern. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere eines solchen von entgangenem Gewinn aufgrund der Unmöglichkeit der weiteren Vermietung. Auch eventuell notwendige Reparaturen, Neubeschaffungen oder Reinigungsarbeiten werden dem verursachendem Mieter nachberechnet.  Reinigungsarbeiten die bspw. durch feuchtes Zusammenlegen durch den Mieter entstehen, müssen auf Grund des hohen Reinigungsaufwandes von mind. 4 Std. mit ca. 90,- € nachberechnet werden.

Ist die Burg nicht wieder zusammengelegt wie bei Abholung, muss dies mit 25,- € nachberechnet werden. Terminreservierungen werden mit Annahme des Auftrages durch den Vermieter für beide Seiten bindend. Bei Terminänderung (Absage oder Verschiebung) durch den Mieter trägt dieser die dem Vermieter entstandenen Kosten, jedoch mindestens 50 % des vereinbarten Mietpreises. Bei Nutzungsausfall wg. schlechtem Wetter kann die Hüpfburg bis 2 Tage vor Veranstaltungs- beginn kostenlos storniert werden. Eine Einweisung durch den Vermieter in die Funktionsweise des Geräts und die zu berücksichtigenden Sicherheitshinweise fand für den Mieter statt. Die Hinweise dieser Verleihbedingungen sind Bestandteil der Mietbedingungen.